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Schweizerische Nationalität

Schweizer durch Geburt
Frauen und das Schweizer Bürgerrecht
Wiedererwerb des verlorenen Schweizer Bürgerrechts (Art.58 BüG)
Erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners (Art. 28 BüG)
Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
Einbürgerungsgesuch stellen
Schweizer durch Geburt


Nach dem schweizerischen Bürgerrechtsgesetz werden Kinder in folgenden Fällen durch Geburt automatisch Schweizer :

1. Wenn die Mutter Schweizerin ist, unabhängig davon, ob sie verheiratet ist oder nicht (bei Geburt vor dem 01.07.1985, siehe Merkblatt rechts)

2. Wenn der Vater Schweizer und mit der Mutter verheiratet ist. Heiratet er die Mutter erst nach der Geburt, erwirbt das unmündige Kind das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre. Wenn das Kind nach dem 01.01.2006 geboren wird, erwirbt es durch Geburt Schweizer Bürgerrecht auch wenn der Schweizer Vater mit der ausländischen Mutter nicht verheiratet ist, unter der Bedingung dass der Vater das Kind anerkannt hat. Siehe auch Merkblatt rechts.

Wichtig: Die Geburt Ihrer Kinder muss der zuständigen Vertretung rechtzeitig gemeldet werden. Mehr dazu erfahren Sie unter Geburt

Frauen und das Schweizer Bürgerrecht

Im Gegensatz zu früheren Gesetzesbestimmungen verlieren Auslandschweizerinnen, die einen Ausländer heiraten, seit dem 1. Januar 1992 in keinem Falle mehr das Schweizer Bürgerrecht. Es ist auch nicht mehr notwendig, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben.
Wiedererwerb des verlorenen Schweizer Bürgerrechts (Art.58 BüG)

Falls Sie das Schweizer Bürgerrecht vor dem 1. Januar 1992 durch Heirat mit einem Ausländer verloren haben, können Sie wiedereingebürgert werden falls Sie eng mit der Schweiz verbunden sind und die schweizerische Rechtsordnung beachten.
Erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners (Art. 28 BüG)


Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass der ausländische Ehepartner einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers eingebürgert werden kann. Mehr dazu im Merkblatt rechts.

Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht


Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland wohnhaft sind und neben der schweizerischen noch eine zusätzliche Staatsangehörigkeit besitzen (bzw. eine solche zugesichert haben), können bei der zuständigen schweizerischen Vertretung nach Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzes ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen. Das Gesuch ist bei der Botschaft einzureichen und wird durch diese an die zuständigen schweizerischen Behörden weitergeleitet.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Botschaft.

Einbürgerungsgesuch stellen


Wenn Sie ein Gesuch stellen möchten, können Sie bei der Botschaft die notwendigen Formulare beantragen. Nach Einreichung des Gesuches erfolgt, aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, auf der Botschaft ein persönliches Gespräch. Alle Unterlagen werden anschliessend zwecks Entscheid in die Schweiz gesandt. Die Bearbeitungsdauer kann bis zu 2 Jahren betragen. 

Weitergehende Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration BFM (Link rechts).