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Antragsverfahren für Schengen-Visum und nationales Schweizer Visum
Polnische Staatsangehörige können ab 1. April 2006 gegen Vorweisung einer gültigen Identitätskarte neuen Kreditkartenformats oder eines gültigen Reisepasses ungeachtet des Aufenthaltsgrundes ohne Visum in die Schweiz einreisen. Bei einem beabsichtigten Aufenthalt von über drei (3) Monaten hat sich der/die Reisende bei der für den Aufenthaltsort zuständigen kantonalen Fremdenpolizei zu melden und das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Nähere Einzelheiten sind ersichtlich beim Bundesamt für Migration - Freier Personenverkehr Schweiz - EU/EFTA (siehe Link rechts) oder auf Polnisch:
Freier Personenverkehr Schweiz - EU/EFTA (pl)
Die Schengen Regeln sehen vor, dass ein Staat die Möglichkeit hat, sich in einem Drittstaat von einem anderen Schengenmitgliedstaat in Visa-Angelegenheiten vertreten zu lassen.
Die Schweiz und Ungarn haben eine Vereinbarung in Visaangelegenheiten getroffen, wonach ab 24. Mai 2010 die Botschaft der Republik Ungarn in Minsk Schengen Visa, Typ A und C (ausgenommen bei Aufnahme Erwerbstätigkeit), für die Einreise in die Schweiz ausstellt.
Die Kosten für den Antrag eines Schengen Visa bei der Ungarischen Botschaft betragen Euro 60. Die Zahlung dieser Gebühr muss auf folgendes Konto erfolgen:
Priorbank
Konto Nr. : 3024011098619, code 749
Begünstigter : Embassy of the Republic of Hungary
Referenz : Consular fee
Die Bearbeitungszeit für die Visaausstellung überschreitet normalerweise nicht 15 Tage.
Die Einladungsschreiben sollten wenn möglich in englischer oder russischer Sprache dem Gast und der ungarischen Botschaft zugestellt werden.
Die Öffnungszeiten der Konsularabteilung der Ungarischen Botschaft sind:
Montag, Dienstag, Donnerstag
Von 9 Uhr bis 12 Uhr, für Anträge von Einzelpersonen
Von 14 Uhr bis 16 Uhr für Anträge von Gruppen
Weitere Angaben sind erhältlich bei:
Botschaft der Republik Ungarn
rue Platonova 1/b
220034 Мinsk
Tel.: +375-17-233-9416
Fax: +375-17-233-9417
E-mail:
visa.msk@kum.hu
www.mfa.gov.hu
oder
Büro der Schweizerischen Botschaft, Minsk
Ul. Krasnoarmeyskaya 22a, Ap. 20
220030 Minsk
Tel.: +375 17 227 18 42
Fax: +375 17 217 84 62
E-Mail:
min.vertretung@eda.admin.ch
Öffnungszeiten für Besucher: Montag-Freitag, 10.00-13.00 Uhr
Für D-Visum und C-Visum mit kurzfristiger Erwerbstätigkeit:
Ab 5. Juli 2010 müssen Personen in Belarus den Antrag eines Visum D (Wohnsitz, Erwerbstätigkeit, oder Aufenthalt von ununterbrochen mehr als 3 Monaten) oder Visum C für kurzfristige Erwerbstätigkeit bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau stellen.
Ab diesem Datum müssen ebenfalls die Gesuche für Heiratsvorbereitungen mit einem Schweizer Bürger für eine Eheschliessung in der Schweiz bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau gestellt werden.
Schweizerische Botschaft
Visa Section
Prechistenskaya nab. 31, 119034 Moscow
Tel.: Call Center: +7 495 641 38 89 / +7 495 974 24 59
Fax: +7 495 225 88 36
mot.visa@eda.admin.ch
Weitere Angaben für den Visaantrag, Öffungszeiten etc. finden Sie auf der Webseite:
Visa Sektion (en)
Für eine Heiratsvorbereitung muss für die Einreichung der Unterlagen ein Termin mit der Kanzlei der
Schweizerischen Botschaft in Moskau (Adresse: Per Ogorodnaya Sloboda 2/5) vereinbart werden, unter der Telefonnummer +7 495 789 65 84, Montag – Freitag von 14:00 – 15:30 Uhr.
Informationen für die Vorbereitung einer Heirat in der Schweiz finden Sie auf der Webseite
Zivilstandsregister
Personen, die normalerweise visumspflichtig sind, benötigen kein Visum für die Einreise in die Schweiz, wenn sie im Besitze einer „Karta pobytu“, einer „Karta stalego pobytu“, einer vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten besonderen Akkreditierungskarte oder eines D-Visum für Polen sind. Nähere Informationen über polnischen Aufenthaltsbewilligungen, die eine visumsfreie Einreise erlauben, sind bei der Botschaft erhältlich.
Ab 12. Dezember 2008 stellen die Schweizerischen Vertretungen Schengen-Visum aus, basierend auf den einheitlich gültigen Bestimmungen für alle Schengen-Länder.
Das Schengen-Visum berechtigt zur Einreise in alle Staaten des Schengen-Raumes. Zu diesem gehören Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Ein Schengen-Visum wird für kurzfristige Aufenthalte von maximal 3 Monaten innerhalb von 6 Monaten normalerweise an Touristen, Besucher und Geschäftsleute ausgestellt. Bei einem längeren Aufenthalt, bei Arbeitsaufnahme, Studium oder für Wohnsitznahme wird ein Visum nur für die Einreise in die Schweiz nach Schweizerischen Bestimmungen benötigt.
Der Visumantrag muss bei der für den Wohnort des Gesuchstellers zuständigen schweizerischen Auslandvertretung eingereicht werden. Visaanträge können nur gestellt werden, wenn die Schweiz das Hauptreiseziel ist.
Visumanträge können grundsätzlich frühestens drei Monate, jedoch spätestens 15 Tage vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden.
Visumantragsformulare, vollständige Bestimmungen und Rechtsgrundlagen sind auf der Webseite des Bundesamtes für Migration BFM abrufbar (siehe Links rechts). Die Formulare sind auch bei den Schweizerischen Vertretungen erhältlich.
Der Reisepass muss mindestens drei Monate über den vorgesehenen Aufenthalt hinaus gültig sein und darf im Moment der Antragstellung nicht vor mehr als zehn Jahre ausgestellt worden sein.
Der Pass muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen.
Alle Dokumente, die nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sind müssen in eine dieser Sprachen übersetzt sein.
Die Botschaft kann zusätzliche Unterlagen verlangen, falls sie dies für notwendig erachtet. Sie behält sich in jedem Fall vor, die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu einer persönlichen Vorsprache einzuladen.
Jedes Visumgesuch muss mit zwei aktuellen, farbigen Original Passfotos (3 x 4 cm) eingereicht werden.
Die Bearbeitungszeit bis zur Visumausstellung ist unterschiedlich und kann bis zu 3 Wochen betragen.
Bearbeitungsgebühr (Visumgebühr inbegriffen): Euro 60.--, zahlbar in Zlotys (PLN 240.00), für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren Euro 35 (PLN 140.00). Für Kinder unter 6 Jahren ist das Visum gratis. Im Fall einer Verweigerung des Visums wird diese Gebühr nicht zurückerstattet.
Für Gesuche die den Schweizerischen Behörden zum Entscheid unterbreitet werden müssen, sind zusätzlich PLN 18.-- Portospesen zu zahlen.
In der Regel kann die Botschaft in folgenden Fällen das Visum in eigener Zuständigkeit ausstellen, gegen Vorweisung nachstehender Unterlagen:
- Gültiger Reisepass des Heimatstaates und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer
- 1 Antragsformular, vollständig ausgefüllt
- 2 Passfotos, 3 x 4 cm, aktuell und farbig
- Kopien der 3 Passseiten, auf denen sich die persönlichen Daten befinden
- Die Weiterreise muss mit Flugticket und einem Visum, falls es sich nicht um den Heimatstaat handelt, gesichert sein
- Gültiger Reisepass des Heimatstaates und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer
- 1 Antragsformular, vollständig ausgefüllt
- 2 Passfotos, 3 x 4 cm, aktuell und farbig
- Kopien der 3 Passseiten, auf denen sich die persönlichen Daten befinden
- Kopie des vollständigen Arbeitsbuches oder Bestätigung der Schule/Universität
- Kopie der Krankenversicherungspolice, die für alle Schengen-Staaten gültig ist, abgeschlossen bei einer Gesellschaft mit Sitz oder einer Filiale in einem Schengen-Staat oder Liechtenstein. Die Mindestdeckung muss Euro 30'000.-- betragen. Die Versicherung muss die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall, für ärztliche Nothilfe und die Notaufnahme im Krankenhaus übernehmen (eine Liste der akzeptierten Versicherungen in Belarus ist bei der Botschaft in Warschau oder beim Büro in Minsk erhältlich).
zusätzlich bei Transit:
- Nachweis über finanzielle Mittel für den Aufenthalt, in der Regel CHF 100.- pro Tag, (Lohnbestätigung, Steuerauszug, Kontoauszug, internationale Kreditkarte mit Auszug, usw.)
- Bestätigung der Tätigkeit (Bestätigung des Arbeitgebers, bzw. Nachweis über Besitz einer eigenen Firma)
- Reisenachweis (Flugticket, Bahnfahrkarte, usw.)
- Die Weiterreise von der Schweiz muss mit einem Visum gesichert sein, falls es sich nicht um den Heimatstaat handelt.
zusätzlich bei Tourismus:
- Nachweis über finanzielle Mittel für den Aufenthalt, in der Regel CHF 100.- pro Tag, (Lohnbestätigung, Steuerauszug, Kontoauszug, internationale Kreditkarte mit Auszug, usw.)
- Bestätigung der Tätigkeit (Bestätigung des Arbeitgebers, bzw. Nachweis über Besitz einer eigenen Firma)
- Hotelbuchung oder ähnliches, Reiseprogramm
zusätzlich bei Geschäftsreise:
- Nachweis über finanzielle Mittel für den Aufenthalt, in der Regel CHF 100.- pro Tag, (Lohnbestätigung, Steuerauszug, Kontoauszug, internationale Kreditkarte mit Auszug, usw.)
- Bestätigung der Tätigkeit (Bestätigung des Arbeitgebers, bzw. Nachweis über Besitz einer eigenen Firma)
- Einladungsschreiben der Firma in der Schweiz, ein Exemplar muss von der Schweiz direkt an die Botschaft in Warschau gesandt werden. Die Einladung muss folgende Punkte beinhalten: Personalangaben der eingeladenen Person, Bestätigung der Kostenübernahme und genaue Beschreibung der Art der geschäftlichen Beziehungen und ev. Nachweise: Verträge, Korrespondenz, usw.
- Kopie Handelsregisterauszug der einladenden Firma in der Schweiz
zusätzlich bei Besuchen:
- Nachweis über finanzielle Mittel für den Aufenthalt, in der Regel CHF 100.- pro Tag, (Lohnbestätigung, Steuerauszug, Kontoauszug, internationale Kreditkarte mit Auszug, usw.)
- Bestätigung der Tätigkeit (Bestätigung des Arbeitgebers, bzw. Nachweis über Besitz einer eigenen Firma)
- Einladungsschreiben des Gastgebers
- Falls die eingeladene Person nicht in der Lage ist genügende finanzielle Mittel nachzuweisen: Verpflichtungserklärung (siehe Merkblatt für die Einreise/Garantieerklärung beim Bundesamt für Migration, Links rechts)
zusätzlich bei Konferenzen:
- Nachweis über finanzielle Mittel für den Aufenthalt, in der Regel CHF 100.- pro Tag, (Lohnbestätigung, Steuerauszug, Kontoauszug, internationale Kreditkarte mit Auszug, usw.)
- Bestätigung der Tätigkeit (Bestätigung des Arbeitgebers, bzw. Nachweis über Besitz einer eigenen Firma)
- Einladung des Organisators (für offizielle Reise: Verbalnote des zuständigen Ministeriums)
zusätzlich bei Autohändlern:
- Nachweis über finanzielle Mittel für den Aufenthalt, in der Regel CHF 100.- pro Tag, (Lohnbestätigung, Steuerauszug, Kontoauszug, internationale Kreditkarte mit Auszug, usw.)
- Bestätigung der Tätigkeit (Bestätigung des Arbeitgebers, bzw. Nachweis über Besitz einer eigenen Firma)
- Bestätigung des Autohändlers in der Schweiz und ev. frühere Kaufverträge
bei Diplomaten-, Dienst- und Sonderpässe
- Verbalnote der Botschaft oder des Aussenministeriums. Die Note muss folgende Angaben beinhalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Passnummer, Zweck und Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz
Für die Bewilligung der Einreise sind die schweizerischen kantonalen Behörden zuständig. Das spezielle Antragsformular für nationales Visum D muss ausgefüllt werden. Solche Gesuche müssen in die Schweiz übermittelt werden; es muss mit einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Monaten gerechnet werden.
Arbeitsaufnahme
- Gültiger Reisepass
- 3 Antragsformulare, vollständig ausgefüllt mit 3 Passkopien
- 3 Passfotos, farbig und aktuell, 3 x 4 cm
- Arbeitsvertrag (Original und 3 Kopien)
- Tänzerinnen: Arbeitsvertrag für mindestens 3 Monate (Original und 3 Kopien)
Studium (Gesuche für Studienvisa müssen grundsätzlich persönlich bei der Vertretung eingereicht werden)
- Gültiger Reisepass 3
- Antragsformulare, vollständig ausgefüllt mit 3 Passkopien
- 3 Passfotos, farbig und aktuell, 3 x 4 cm
- Immatrikulationsbestätigung der Schule oder Universität
- Lebenslauf in einer schweizerischen Landessprache oder Englisch
- Detaillierter Studienplan mit Motivationsschreiben
- Diplome und Schulzeugnisse übersetzt in eine schweizerische Landessprache oder Englisch
- Sprachzeugnis übersetzt in eine schweizerische Landessprache oder Englisch
- Finanzieller Nachweis (CHF 1'850.- pro Monat) und/oder Stipendiennachweis
- Schriftliche Verpflichtung, die Schweiz nach Ablauf des gewählten Aufenthaltes zu verlassen
Wohnsitznahme in der Schweiz (z.B. Eheschliessung
- Gültiger Reisepass
- 3 Antragsformulare, vollständig ausgefüllt mit 3 Passkopien
- 3 Passfotos, farbig und aktuell, 3 x 4 cm
- Genaue Angaben über den Grund der Wohnsitznahme (z.B. Dokumente betr. eine vorgesehene Eheschliessung, Heiratsurkunde, usw.)
Im Fall einer Visumverweigerung teilt die Auslandvertretung der Antragstellerin oder dem Antragsteller ihren Entscheid formlos mit (Art. 14 Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern, VEA). Beim Bundesamt für Migration, CH-3003 Bern-Wabern kann eine beschwerdefähige, kostenpflichtige Verfügung beantragt werden (Art. 27 VEA). Gegen eine negative Stellungnahme der kantonalen oder kommunalen Behörde besteht kein selbständiges Beschwerderecht. Auf das Begehren wird erst nach Bezahlung eines Kostenvorschusses eingetreten.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
- Gültiger Reisepass
- 3 Antragsformulare, vollständig ausgefüllt
- 3 Passfotos, farbig und aktuell, 3 x 4 cm
- Genaue Beschreibung des Aufenthaltszwecks
- Visabearbeitungsgebühr und Porto
sind erhätlich bei:
Schweizerische Botschaft
Aleje Ujazdowskie 27
00-540 Warszawa
Tel.: +48 (0)22 628 0481
Fax: +48 (0)22 621 0548
E-Mail:
var.vertretung@eda.admin.ch
Schweizer Botschaft Warschau
und
Büro der Schweizerischen Botschaft, Minsk
Ul. Krasnoarmeyskaya 22a, Ap. 20
220030 Minsk
Tel.: +375 17 227 18 42
Fax: +375 17 217 84 62
E-Mail:
min.vertretung@eda.admin.ch
Office of the Embassy of Switzerland, Minsk
Schweizer Vertretungen: Belarus
Öffnungszeiten für Besucher: Montag-Freitag, 10.00-13.00 Uhr
