Bundesverwaltung admin.ch
Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten

Navigation

Hauptnavigation

Subnavigation

Weitere Informationen

Schnellsuche

Sie befinden sich hier:

Immunität von politischen Amtsträgern und Staaten

Staatsoberhäupter sind im Ausland vor gerichtlicher Verfolgung absolut geschützt, damit sie ihr Amt ungehindert ausüben können. Auch Regierungschefs und Aussenminister können sich bei Auslandreisen auf die Immunität berufen. Für andere Regierungsmitglieder gilt dies unter Umständen bei deren Amtshandlungen.

Neben der Immunität der Amtsträger als Person gibt es auch die Immunität von Staaten und deren Vermögen.

Immunitäten politischer Amtsträger


Amtierende Staatsoberhäupter geniessen im Ausland absolute Immunität vor strafrechtlicher Verfolgung für sämtliche Handlungen, die sonst der Gerichtsbarkeit dieser Staaten unterliegen würden. Die Immunität von Staatsoberhäuptern ist im Völkergewohnheitsrecht verankert.

Gemäss Bundesgericht wird die Immunität in folgenden 2 Fällen abgeschwächt:

  • Wenn der Staat ausdrücklich auf die Immunität seines Staatsoberhauptes verzichtet, kann dieses sich nicht darauf berufen.
  • Wenn ein Staatsoberhaupt nicht mehr im Amt ist, gilt die Immunität nicht mehr. Das ehemalige Staatsoberhaupt kann höchstens eine Immunität beanspruchen für Handlungen, die es in Ausübung offizieller Funktionen vornahm. Weisen die Handlungen keinen solchen Zusammenhang auf, kann das ehemalige Staatsoberhaupt gerichtlich belangt werden.

Bei Kriegsverbrechen gibt es auch für Staatsoberhäupter keine Immunität. Die Statuten des Internationalen Strafgerichtshofs und der internationalen Tribunale für Ex-Jugoslawien und Ruanda sehen vor, dass die offizielle Eigenschaft eines Angeklagten für qualifizierte Kriegsverbrechen, beispielsweise als Staatsoberhaupt, diesen nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortung befreit.
Der Fall des ehemaligen chilenischen Diktators Augusto Pinochet hat die Debatte über die strafrechtliche Verantwortlichkeit ehemaliger Staatsoberhäupter für qualifizierte Verbrechen im Amt erneut aufleben lassen. Die Immunität von General Pinochet wurde in Bezug auf die Folterverbrechen abgelehnt.

Im Unterschied zur Strafverfolgung herrscht bei der Immunität von Staatsoberhäuptern bei zivilrechtlichen Vergehen weniger Einigkeit. Ein Teil der Rechtslehre vertritt, dass Staatsoberhäupter sowohl in Bezug auf offizielle Handlungen als auch in Bezug auf private Handlungen Immunität von der Zivilgerichtsbarkeit geniessen. Andere sind der Ansicht, dass sich die Immunität nur auf offizielle Handlungen, nicht aber auf private bezieht.

Immunität der Staaten und deren Vermögen


In Europa regelt das Europäische Übereinkommen vom 16.05.1972 über Staatenimmunität den Schutz der Vermögen ausländischer Staaten. Auch Nichtmitgliedstaaten des Europarats können diesem Abkommen beitreten. Nur sehr wenige Staaten haben das Abkommen aber ratifiziert. In der Schweiz trat es am 07.10.1982 in Kraft.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNO) verabschiedete am 02.12.2004 ein universelles Übereinkommen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit. Die Schweiz wird diesem Übereinkommen beitreten.

In der Schweiz existiert kein Gesetz, das die Anwendung der völkerrechtlichen Immunität von Staaten regelt. Gemäss Bundesgericht kann ein ausländischer Staat unter bestimmten Voraussetzungen vor ein schweizerisches Gericht geladen werden. Es ist zu unterscheiden:

  • ob der ausländische Staat auf Grund seiner Hoheitsbefugnisse (Hoheitsakte, "acta iure imperii") gehandelt hat oder
  • ob er als Subjekt des Privatrechts gleichermassen wie eine Privatperson gehandelt hat (rechtsgeschäftliche Handlungen, "acta iure gestionis").

Nur im 1. Fall kann der Staat die Immunität von der Gerichtsbarkeit geltend machen. Im 2. Fall dagegen kann der Staat vor ein schweizerisches Gericht geladen werden, jedoch unter der Bedingung, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem privatrechtlichen Rechtverhältnis und dem schweizerischen Staatsgebiet.

Gemäss Bundesgericht kann die Schweiz auch Zwangsmassnahmen gegen den ausländischen Staat ergreifen. Was für die Immunität der Gerichtsbarkeit gilt, ist grundsätzlich auch für die Immunität bei Vollstreckungsmassnahmen gültig: Die Zwangsvollstreckung kann nicht in Bezug auf Guthaben und Vermögen ausgeübt werden, die zur Ausübung öffentlicher Aufgaben bestimmt sind.

Ein Staat kann ausdrücklich auf seine Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung verzichten. Ein solcher Verzicht kann auf verschiedene Arten zustande kommen, entweder vor Streitbeginn oder ad hoc bei einem Rechtsstreit.

Das Bundesgericht vertritt seit 1918 eine restriktive Linie zur Immunität von Staaten.