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Bankgeheimnis

Das Schweizer Bankgeheimnis schützt die Privatsphäre der Bankkunden. Es ist jedoch nicht unbeschränkt gültig: Bei Verdacht auf kriminelle Aktivitäten wie Terrorismus, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei oder Steuerbetrug wird es aufgehoben und die Behörden erhalten Zugriff auf die Bankinformationen.

Im Rahmen von neu abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz zudem, im Einzelfall auf konkrete und begründete Anfrage hin ihren Partnerstaaten Informationen für steuerliche Zwecke zu liefern, unabhängig vom Vorliegen eines Steuerdeliktes.

Die Steuerhinterziehung wird auch durch eine Quellensteuer von 35% und weitere Massnahmen (z.B. im Rahmen des Steuereinschätzungsverfahrens) bekämpft. Die Quellensteuer ist die höchste aller Mitgliedländer der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Eine Lücke schliesst das Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Union (EU): Es erhebt einen Steuerrückbehalt auf alle Zinserträge aus ausländischer Quelle, die an natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat fliessen.

In der Schweiz existieren keine anonymen Konten. Die Bank ist verpflichtet, den Kontoinhaber und gegebenenfalls den tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten des Kontos zu kennen.

Auch viele andere Länder kennen ein Bankgeheimnis. Das luxemburgische und das österreichische sind dem schweizerischen am ähnlichsten.