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Sperrung von Vermögenswerten
Sofern es die Wahrung der Interessen des Landes erfordert, kann der Bundesrat Vermögenswerte von politisch exponierten Personen (Staatschefs, hohe Funktionäre und deren Umfeld) in der Schweiz gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung sperren. Er kann solche Massnahmen in besonderen Situationen treffen, z.B. bei einem politischen Umsturz, damit allfällige Vermögenswerte, die sich in der Schweiz befinden, nicht abgezogen werden. Damit unterstützt der Bundesrat die Gerichtsbehörden der betroffenen Staaten, die ein Strafverfahren einleiten und in diesem Zusammenhang ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz richten können. Es obliegt den zuständigen Gerichtsbehörden, die notwendigen Strafverfahren einzuleiten und die unrechtmässige Herkunft der Vermögenswerte nachzuweisen. So sperrte der Bundesrat im Jahr 1986 Vermögenswerte von Marcos, die im Anschluss an ein Strafverfahren 2003 an die Philippinen rückerstattet werden konnten. Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung wurden Anfang 2011 auch die allfälligen Vermögenswerte zahlreicher Personen, die den kürzlich gestürzten Regierungen verschiedener afrikanischer Staaten nahe standen, gesperrt.
Sperrung von Vermögenswerten im Jahr 2011
Gewalt und Volksaufstände in der Elfenbeinküste, in Ägypten und Tunesien haben den Bundesrat Anfang 2011 veranlasst, allfällige unrechtmässig erworbene Vermögenswerte von PEP in der Schweiz zu sperren. Damit will der Bundesrat sicherstellen, dass die rechtmässigen Eigentümer dieser Gelder vom Richter eruiert werden und allfällig unrechtmässig erworbene Gelder an die betroffenen Staaten rückerstattet werden können. Gleichzeitig sollen die Herkunftsländer ermuntert werden, Rechtshilfegesuche zu stellen.
Die Sanktionen gegen Libyen und Syrien wurden gestützt auf das Embargogesetz beschlossen und fallen deshalb in die Zuständigkeit des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Häufig gestellte Fragen
FAQ - Sperrung von Vermögenswerten von PEP (pdf, 229 Kb)
Im Jahr 2011 hat der Bundesrat bisher die folgenden Vermögenswerte sperren lassen:
Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen
Der Bundesrat hat am 21. Februar beschlossen, allfällige Vermögenswerte von Muammar Gaddafi und seines Umfeldes in der Schweiz mit sofortiger Wirkung zu sperren. Die Verordnung beruhte auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Am 30. März erliess der Bundesrat im Rahmen der Umsetzung der vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen Finanzsanktionen gegen Libyen eine neue Verordnung, die die Verordnung vom 21. Februar ersetzt. Sie beruht nicht mehr auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung, sondern auf Artikel 2 des Embargogesetzes.
Massnahmen gegenüber Libyen (SECO)
Medienmitteilung, 30.03.2011
Medienmitteilung, 04.03.2011
Medienmitteilung, 24.02.2011
Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Arabischen Republik Ägypten
Der Bundesrat hat beschlossen, allfällige Vermögenswerte von Personen aus dem Umfeld des ehemaligen Mubarak-Regimes in der Schweiz mit sofortiger Wirkung zu sperren. Damit will der Bundesrat jegliches Risiko einer Veruntreuung von ägyptischem Eigentum vermeiden.
Medienmitteilung: Schweizer Expertendelegation in Kairo, 11.05.2011
Medienmitteilung, 11.02.2011
Verordnungen
Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien
Der Bundesrat hat beschlossen, allfällige Vermögenswerte von Personen aus dem Umfeld des ehemaligen Regimes von Ben Ali in der Schweiz mit sofortiger Wirkung zu sperren. Damit will der Bundesrat jegliches Risiko einer Veruntreuung von tunesischem Eigentum vermeiden.
Medienmitteilung, 19.01.2011
Verordnungen
Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Elfenbeinküste
Der Bundesrat hat beschlossen, allfällige Vermögenswerte von Personen aus dem Umfeld des ehemaligen Regimes von Präsident Gbagbo in der Schweiz mit sofortiger Wirkung zu sperren. Damit will der Bundesrat jegliches Risiko einer Veruntreuung von ivorischem Eigentum vermeiden.
Medienmitteilung, 19.01.2011
Verordnungen
