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Clip 60 Jahre Genfer Konventionen

Clip 60 Jahre Genfer Konventionen

 (260 x 169)
Publikation
ABC des humanitären Völkerrechts
Broschüre Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten

http://www.eda.admin.ch/etc/medialib/downloads/edazen/doc/publi/aussen.Par.0009.File.tmp/EDA%20Schutz%20der%20Zivilbevoelkerung%20e.pdf Download (pdf)

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Genfer Konventionen

Die 4 Genfer Konventionen von 1949 und die 2 Zusatzprotokolle von 1977 sowie das Zusatzprotokoll von 2005 bilden den Kern des humanitären Völkerrechts. Heute sind alle Staaten der Welt an die 4 Konventionen gebunden. Der Schweiz kommen als Depositarstaat wie auch als Vertragsstaat der Genfer Konventionen besondere Rechtspflichten zu.

Die Genfer Konventionen schützen vor allem Personen, die sich nicht oder nicht mehr an den bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligen: Zivilpersonen und im bewaffneten Konflikt gefangene Personen. Wer sich in der Gewalt einer gegnerischen Konfliktpartei befindet, hat jederzeit ein Recht auf Achtung seines Lebens und seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit.
Die Genfer Konventionen und die Zusatzprotokolle
  • Die 1. und 2. Genfer Konvention von 1949 verpflichten die Vertragsstaaten, Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sowie medizinisches Personal, Ambulanzen und Spitäler besonders zu schützen. Sie müssen von der Konfliktpartei, in deren Händen sie sich befinden, geborgen und gepflegt werden.
  • Die 3. Genfer Konvention enthält detaillierte Regeln über die Behandlung von Kriegsgefangenen.
  • Die 4. Genfer Konvention schützt Zivilpersonen, die sich in Feindeshand oder in einem besetzten Gebiet befinden, gegen Willkür und Gewalt.
  • Das 1. Zusatzprotokoll von 1977 ergänzt die Regeln der 4 Genfer Konventionen für internationale bewaffnete Konflikte. Es enthält zudem Regeln über die Kriegsführung, wie das Verbot von Angriffen auf Zivilpersonen und zivile Objekte sowie die Beschränkung der zulässigen Mittel und Methoden der Kriegsführung.
  • Das 2. Zusatzprotokoll von 1977 ergänzt den einzigen Artikel der Genfer Konventionen, der auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten anwendbar ist (Artikel 3, der den 4 Genfer Konventionen gemeinsam ist). Auch im internen bewaffneten Konflikt gilt es zwischen militärischen Zielen und geschützten zivilen Personen und Objekten zu unterschieden.
  • Im Dezember 2005 verabschiedete eine durch die Schweiz einberufene Diplomatische Konferenz das 3. Zusatzprotokoll. Es führt den Roten Kristall als zusätzliches Schutzzeichen ein. Dieser kann ab 14.01.2007 zusätzlich zu den bereits durch die Genfer Konventionen vorgesehenen Emblemen des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes zur Signalisierung von Personen und Objekten benutzt werden, die einen besonderem Schutz geniessen (der Rote Löwe mit roter Sonne wird nicht mehr verwendet).

Die Genfer Konventionen von 1949 und die 2 Zusatzprotokolle von 1977 gelten heute grösstenteils als Völkergewohnheitsrecht für alle Staaten und alle Konfliktparteien.